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seit dem 01.12.2004

ModelleAllgemeinGesetzliches

Gesetzliche Vorschriften 

Die hier vorgestellten Pedelecs werden nach der Richtlinie 2002/24/EG, die auch in der nationale Richtlinie der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wurde, gefertigt.
Sie entsprechen der Richtlinie 2002/24/EG Artikel 1 Anhang a) und h). Sie sind von der Typenprüfung ausgenommen. Es besteht keine Zulassungs-, Führerschein- und Versicherungspflicht.

Wir empfehlen aber das der Führer eines Pedelecs an einer Fahrradprüfung teilgenommen hat und ihm die allgemeinen Verkehrsregel zum führen eines Fahrrades im öffentlichem Straßenverkehr bekannt sind. Wir empfehlen auch, das der Führer eines Pedelecs eine persönliche Schutzausrüstung wie Fahrradhelm und Handschuhe trägt.

 RICHTLINIE 2002/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. März 2002¸über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates.

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

   (1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr
   bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge
   mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder
   selbständige technische Einheiten.
       Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
       a) Fahrzeuge mit einer Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
           von bis zu 6 km/h;
       h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen
           Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von
           0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit
           zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert
           und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25km/h oder früher,
           wenn der Fahrer im Treten einhält und unterbrochen wird,
           und auch nicht für deren Bauteile und technische Einheiten,
           sofern diese nicht zum Einbau in Kraftfahrzeuge
           im Sinne dieser Richtlinie bestimmt sind.

2002/24/EG